Egger, Tanner und Partner - Notariat und Advokatur in Langnau - Illustration
Jürg Egger
Fürsprecher und Notar
Hannes Tanner
Fürsprecher und Notar
Bernhard Antener
Fürsprecher
Beat Röthlisberger
Immobilien-Verwalter
Kirchgasse 9
Postfach 529
3550 Langnau
Tel 034 408 00 40
Fax 034 408 00 50
info@egger-tanner.ch

Inhaltsverzeichnis

Schwarzgeld angeben?

Ab Anfang 2010 kann straflos ausgehen, wer hinterzogenes Geld anmeldet. Einzig (aber immerhin) die ordentliche Nachsteuer und der Verzugszins für zehn Jahre werden nacherhoben. Die Strafsteuer (Busse) dagegen entfällt. Das kann man freilich nur ein einziges Mal machen. Nur bei der ersten Selbstanzeige wird keine Busse mehr verlangt.

Noch besser geht es den Erben eines Steuerhinterziehers, wenn sie nach seinem Tod das Schwarzgeld von sich aus, wie es sich gehört, angeben. Die Strafsteuer entfällt, weil die Erben selber ja nichts Widerrechtliches gemacht haben. Wenn sie die Steuerhinterziehung des Erblassers angeben, profitieren sie von einer tieferen Nachsteuer und einem tieferen Verzugszins. Die Nachsteuer und der Verzugszins sind nur noch für die letzten drei Steuerjahre (bisher zehn) vor dem Tod des Erblassers geschuldet.

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Das Haus den Kinder schenken?

Nimmt man mir mein Haus weg, wenn ich in ein Heim eintreten muss? Muss ich es mit neuen Hypotheken belasten, um die Heimtaxen bezahlen zu können? Was kann ich vorkehren, um mich dagegen zu schützen? Hannes Tanner hat dazu am 1. April 2009 in der Zeitung «Der Schweizerischen Hauseigentümer» des Hauseigentümerverbandes Schweiz einen Artikel veröffentlicht. Wir senden Ihnen gerne einen Sepraratdruck davon.

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Notariatsgebühren online

Gewisse Rechtsgeschäfte hielt der Gesetzgeber für so wichtig, dass man sie nicht am Wirtshaustisch abschliessen kann. Das Gesetz schreibt für sie zwingend (als Übereilungsschutz und zur Verbesserung der Rechtssicherheit) die Verurkundung bei einem Notar vor. Damit hat der Staat indes auch das Recht (und die Pflicht) die Gebühren der Notare zu regeln.

Der Kanton Bern hat dies in der Verordnung über die Notariatsgebühren getan, die letzthin überarbeitet wurde. Sie schreibt dem Notar für den Normalfall eine «Mittelgebühr» vor. Wenn gewisse Bedingungen gegeben sind, weist der Kanton die Notare an, die Gebühr gegen die «Minimalgebühr» zu senken oder in Richtung der «Maximalgebühr» anzuheben.

Den vollständigen Wortlaut der Verordnung über die Notariatsgebühren finden Sie auf der Website des Kt. Bern oder hier

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Nur Schenkungen an Nachkommen sind steuerfrei

Im Kanton Bern müssen Kinder und Grosskinder - also alle Nachkommen - keine Steuern mehr bezahlen, wenn sie von ihren Eltern (oder Grosseltern) etwas erben oder geschenkt erhalten. Die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer ist für sie abgeschafft.

Doch Achtung: Schenkungen und Erbschaften zwischen weniger nahe verwandten Personen (zum Beispiel Geschwister) oder überhaupt nicht verwandten Personen (Konkubinat !) werden weiterhin besteuert. Für diese besteht die Erbschaftssteuer nach wie vor und auch die Schenkungssteuer.

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