Egger, Tanner und Partner - Notariat und Advokatur in Langnau - Illustration
Bernhard Antener
Fürsprecher
Urs Kunz
lic. phil. et lic. utr. iur., Notar
Melanie Althaus
Notarin, MLaw
Hannes Tanner
Fürsprecher und Notar
Jürg Egger
Fürsprecher und Notar
Beat Röthlisberger
Immobilien-Verwalter
Kirchgasse 9
Postfach 529
3550 Langnau
Tel 034 408 00 40
Fax 034 408 00 50
info@egger-tanner.ch

Inhaltsverzeichnis

Eintritt Melanie Althaus

Wir freuen uns, den Eintritt von Melanie Althaus in unsere Kanzlei bekannt zu geben. Melanie Althaus hat nach einem Jura-Studium in Bern und einem Notariatspraktikum in unserer Kanzlei die Notariatsprüfung im Sommer 2011 mit Bravour bestanden. Melanie Althaus steht Ihnen für sämtliche notariellen Geschäfte gerne zur Verfügung.

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Gurtentragpflicht auch beim Warten vor Ampel

Während des Autofahrens sind die Gurten zu tragen. Das Bundesgericht hat nun festgehalten, dass die Gurtentragpflicht gilt, sobald sich der Fahrzeugführer in den Verkehr eingefügt hat.

Konkret wurde ein Taxifahrer gebüsst, der beim Halt vor dem Rotlicht für kurze Zeit die Gurten abgeschnallt hatte. Die Gurten sind auch dann zu tragen, wenn das Fahrzeug sich nicht in Bewegung befindet.

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Das Haus den Kindern schenken?

Nimmt man mir mein Haus weg, wenn ich in ein Heim eintreten muss? Muss ich es mit neuen Hypotheken belasten, um die Heimtaxen bezahlen zu können? Was kann ich vorkehren, um mich dagegen zu schützen? Hannes Tanner hat dazu in der Zeitung «Der Schweizerischen Hauseigentümer» des Hauseigentümerverbandes Schweiz einen Artikel veröffentlicht. Wir senden Ihnen gerne einen Sepraratdruck davon.

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Schwarzgeld angeben?

Ab Anfang 2010 kann straflos ausgehen, wer hinterzogenes Geld anmeldet. Einzig (aber immerhin) die ordentliche Nachsteuer und der Verzugszins für zehn Jahre werden nacherhoben. Die Strafsteuer (Busse) dagegen entfällt. Das kann man freilich nur ein einziges Mal machen. Nur bei der ersten Selbstanzeige wird keine Busse mehr verlangt.

Noch besser geht es den Erben eines Steuerhinterziehers, wenn sie nach seinem Tod das Schwarzgeld von sich aus, wie es sich gehört, angeben. Die Strafsteuer entfällt, weil die Erben selber ja nichts Widerrechtliches gemacht haben. Wenn sie die Steuerhinterziehung des Erblassers angeben, profitieren sie von einer tieferen Nachsteuer und einem tieferen Verzugszins. Die Nachsteuer und der Verzugszins sind nur noch für die letzten drei Steuerjahre (bisher zehn) vor dem Tod des Erblassers geschuldet.

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Kaufpreis verschleiert = Falschbeurkundung

In einem Kaufvertrag über eine Liegenschaft liessen die Parteien schreiben, der Kaufpreis setze sich aus verschiedenen Posten zusammen. «Total Kaufpreis: Fr. 850'000.--». Weiter hinten im gleichen Vertrag wurde freilich vereinbart, dass der Käufer noch Fr. 500'000.-- an eine Bank bezahlen müsse, zur Ablösung der Hypothek.

Der Grundbuchverwalter wies den Kaufvertrag ab. Der Kaufpreis betrage nicht wie in der Urkunde geschrieben «total Fr. 850'000.--» sondern «total Fr. 1'350'000.--.» Ein wesentlicher Punkt des Kaufvertrages, nämlich der Kaufpreis, sei falsch beurkundet worden. Bei den verurkundeten Fr. 850'000.-- handle sich um einen simulierten (nicht gewollten) Kaufpreis. Der ganze Vertrag sei darum nichtig und könne im Grundbuch nicht eingetragen werden.

Das Bundesgericht gab dem Grundbuchverwalter schliesslich recht. Der Verkäufer blieb auf seinem Grundstück sitzen.

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Nur Schenkungen an Nachkommen sind steuerfrei

Im Kanton Bern müssen Kinder und Grosskinder - also alle Nachkommen - keine Steuern mehr bezahlen, wenn sie von ihren Eltern (oder Grosseltern) etwas erben oder geschenkt erhalten. Die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer ist für sie abgeschafft.

Doch Achtung: Schenkungen und Erbschaften zwischen weniger nahe verwandten Personen (zum Beispiel Geschwister) oder überhaupt nicht verwandten Personen (Konkubinat !) werden weiterhin besteuert. Für diese besteht die Erbschaftssteuer nach wie vor und auch die Schenkungssteuer.

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Notariatsgebühren online

Gewisse Rechtsgeschäfte hielt der Gesetzgeber für so wichtig, dass man sie nicht am Wirtshaustisch abschliessen kann. Das Gesetz schreibt für sie zwingend (als Übereilungsschutz und zur Verbesserung der Rechtssicherheit) die Verurkundung bei einem Notar vor. Damit hat der Staat indes auch das Recht (und die Pflicht) die Gebühren der Notare zu regeln.

Der Kanton Bern hat dies in der Verordnung über die Notariatsgebühren getan, die letzthin überarbeitet wurde. Sie schreibt dem Notar für den Normalfall eine «Mittelgebühr» vor. Wenn gewisse Bedingungen gegeben sind, weist der Kanton die Notare an, die Gebühr gegen die «Minimalgebühr» zu senken oder in Richtung der «Maximalgebühr» anzuheben.

Den vollständigen Wortlaut der Verordnung über die Notariatsgebühren finden Sie auf der Website des Kt. Bern oder hier

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